Von Errichtung bis Vergütung

Fragen und Antworten

  • Ein Testament kann den Familienfrieden erhalten und Streit zwischen den Erben (oder deren Ehepartnern) vermeiden
  • Ein Testament bestimmt eindeutig die Erben, bzw. die Erbfolge und Vermächtnisse
  • Ohne ein Testament tritt automatisch die gesetzliche Erbfolge ein
  • Sind die Erben nicht benannt oder melden sich nicht, bestimmt das zuständige Nachlassgericht einen Testamentsvollstrecker
  • Sind zunächst gar keine Erben vorhanden, beauftragt das Nachlassgericht eine aufwändige Recherche
  • Im Extremfall (keine Erben zu ermitteln) fällt der gesamte Nachlass dem Staat zu
  • Ohne Testament kann keine Testamentsvollstreckung erfolgen. Diese muss der Erblasser im Testament zwingend anordnen

Hinweis

Angenommen, Sie leben in einem „normalen“ und intakten Familienverbund, z. B. Ehepartner + zwei erwachsene Kinder, so würden diese drei automatisch zu Ihren gesetzlichen Erben. Sind keine Streitigkeiten zu erwarten und die Erben sind mit der Abwicklung nicht überfordert, ist ein Testament und auch eine Testamentsvollstreckung eigentlich obsolet. Dies ist jedoch in der heutigen Zeit oft die Ausnahme.

  • Personen ohne direkte Angehörige
  • Personen mit Patchworkfamilie/-n
  • Personen mit minderjährigen Kindern
  • Personen mit Betriebsvermögen
  • Personen mit Auslandsvermögen (auch Immobilien)
  • Personen, die neben den Erben auch noch Dritte begünstigen wollen (Vermächtnisse)

  • Notariell (mit Kosten verbunden)
  • Handschriftlich (kostenfrei)

Hinweis

Nach deutschem Recht ist es nicht vorgeschrieben, sein Testament vor einem Notar zu errichten. Werden alle gesetzlichen Vorgaben bei der eigenhändigen Niederschrift eingehalten, reicht ein handschriftliches Testament vollkommen aus. Dieses sollte aber bei einer vertrauenswürdigen Person hinterlegt und vor dem Zugriff Dritter geschützt werden. Wir unterstützen Sie bei allen organisatorischen Tätigkeiten im Vorfeld des Testaments gerne. Die Ausgestaltung obliegt aber alleine Ihnen. Bei rechtlichen Fragen verweisen wir Sie gerne an einen sachkundigen Partner aus unserem Netzwerk.

  • Testamentsvollstreckung ist zunächst und ausschließlich die Umsetzung des letzten Willens eines Erblassers. Nur der Erblasser legt in seinem Testament die Aufgaben und Pflichten des Testamentsvollstreckers fest
  • Testamentsvollstreckung ist die professionelle Aufnahme des Nachlasses
  • Testamentsvollstreckung ist die professionelle Verwaltung des Nachlasses
  • Testamentsvollstreckung ist die professionelle Aufteilung des Nachlasses
  • Testamentsvollstreckung dient der möglichst zügigen Abwicklung des Nachlasses
  • Testamentsvollstreckung ist ggf. auch die dauerhafte Verwaltung des Nachlasses (Dauer- oder Verwaltungstestamentsvollstreckung)
  • Testamentsvollstreckung ist ggf. auch Mediation zwischen den Erben in einer Erbengemeinschaft
  • Testamentsvollstreckung ist ein persönliches Amt

Hinweis

Ein professioneller Testamentsvoll-strecker stellt immer und ausschließlich den Willen des Erblassers in den Vordergrund. Sind Dinge nicht klar geregelt, wählt er immer den Weg, der dem letzten Willen des Erblassers am nächsten gekommen wäre. Dabei bezieht er die Erben, soweit dies gesetzlich zulässig ist, in die Entscheidungen mit ein und steht diesen aktiv bei allen Aufgaben und Fragen zur Seite.

  • Erblasser ohne (pflichtteilsberechtigte) Erben
  • Erblasser mit vielen Erben (Erbengemeinschaft)
  • Erblasser mit hohem, liquidem Vermögen
  • Erblasser mit sehr komplexen Nachlässen (Aktiendepots, Betriebsvermögen, Immobilien, auch im Ausland)
  • Erblasser mit „komplizierten“ Familienverhältnissen
  • Erblasser, die Streit zwischen den Erben (oder ggf. zwischen deren Ehepartnern) erwarten
  • Erblasser, deren Erben im Ausland leben
  • Erblasser mit wirtschaftlich unerfahrenen Erben
  • Erblasser, die eine Stiftung errichten möchten

Hinweis

Gerade bei größeren Erbengemeinschaften kommt es immer wieder zu Diskussionen und Streit. Außerdem verzögert sich oft schon durch die geografische Entfernung die Abwicklung. Durch eine professionelle TV erfolgt die Abwicklung zielführender und schneller, da beim Testamentsvollstrecker alle Fäden zentral zusammen laufen.

  • Der Willen des Erblassers wird sichergestellt
  • Vereinfachte Abwicklung und Koordination (speziell bei großen Erbengemeinschaften oder Erben im Ausland)
  • Arbeitsentlastung für die Erben
  • Übergangslose, professionelle Verwaltung
  • Erhaltung des Nachlasses für die Erben
  • Schutz des Nachlasses vor ungeeigneten Erben
  • Schutz des Nachlasses vor Gläubigern
  • Schutz nicht volljähriger Erben
  • Testamentsvollstrecker verfügt im Allgemeinen über ein geeignetes Netzwerk
  • Mediation zur Vermeidung von Streit zwischen den Erben

Hinweis

Erben mit finanziellen Problemen (z. B. Überschuldung) müssen damit rechnen, dass zugriffsbereite Gläubiger nur auf eine entsprechende Erbschaft warten. Durch eine Testamentsvollstreckung kann man den Gläubigerzugriff verhindern. Der Testamentsvollstrecker ist ausschließlich an den Willen des Erblassers gebunden und muss keine Schulden der Erben tilgen.

  • Qualifikation
  • Ausbildung
  • Fort- und Weiterbildung
  • Erfahrung und Kompetenz
  • Neutralität
  • Objektivität
  • Durchsetzungsvermögen (gegenüber Ämtern, Banken, Versicherungen, aber ggf. auch den Erben)
  • Wirtschaftliche Unabhängigkeit
  • Versicherungsschutz

Hinweis

Der Erfolg einer Testamentsabwicklung ist stark abhängig von der Person und der Erfahrung des Testamentsvollstreckers. Während der Durchführung von Testamentsvollstreckungen sieht man sich immer wieder mit neuen Herausforderungen konfrontiert. Es ist ein stetiger Lernprozess. Am wichtigsten ist und bleibt uns hier der enge, persönliche Kontakt mit den Erben, Pflichtteils-berechtigten und Vermächtnisnehmern.

  • Ermittlung und Sicherung des Nachlasses
  • Kontaktaufnahme mit den Erben
  • Erstellen eines (vorläufigen) Nachlassverzeichnisses
  • Umschreiben von Bankkonten
  • Benachrichtigung aller Vertragspartner (Bank, Krankenkasse, Rentenstelle, Arbeitgeber, Versicherungen, Post etc.)
  • Ausgleich offener Rechnungen und Steuern
  • Einziehen offener Außenstände
  • Kündigung von Miet- und sonstigen Verträgen
  • Auflösung der/s Wohnung/Hauses
  • Korrespondenz mit dem Nachlassgericht
  • Erstellen/Abgabe der Erbschaftssteuererklärungen

Hinweis

Gerade in der Anfangsphase, also direkt nach dem Erbfall, sind umfangreiche Aufgaben zu erledigen. Unterlaufen dem Testamentsvollstrecker hier Fehler, wirken sich diese möglicherweise negativ auf den gesamten Nachlass aus. Daher müssen insbesondere diese anfänglichen Standardaufgaben professionell abgewickelt werden.

  • Aufnahme des Nachlasses (auf expliziten Wunsch im Beisein der Erben)
  • Erstellen eines Nachlassverzeichnisses
  • Offenlegung von Steuerschulden Finanzamt
  • Offenlegung von Vorschenkungen Finanzamt
  • Begleichen aller Verbindlichkeiten (inkl. Steuern)
  • Ordnungsgemäße Nachlassverwaltung
  • Benachrichtigungs- und Anhörungspflicht
  • Auskunftspflicht auf Verlangen gegenüber Erben
  • Rechenschaftspflicht, Rechnungslegung
  • Erstellen eines Teilungsplans oder -vertrags
  • Haftung

Hinweis

Der Testamentsvollstrecker haftet bei "schuldhafter Pflichtverletzung" für wirtschaftliche Schäden mit seinem gesamten Vermögen. Ebenso haftet er für alle in diesem Zusammenhang entstehenden Steuern (z. B. Einkommensteuer des Erblassers, Erbschaftssteuern der Erben). Daher findet eine Verteilung des Nachlasses grundsätzlich erst nach der Begleichung aller offenen Steuerforderungen statt.

  • Ähnlich einem gesetzlichen Vertreter
  • "Inbesitznahme des Nachlasses"
  • Sperren von Bankvollmachten und –konten
  • Sperren von Verfügungen zu Gunsten Dritter
  • Herausgabeanspruch von Nachlassgegenständen
  • Möglichkeit der Herausgabeklage
  • Auskunftsanspruch über erfolgte Vorschenkungen
  • Sonderkündigungsrecht Mietverträge
  • Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen
  • Anspruch auf angemessene Vergütung (prozentual nach Tabelle oder nach Zeitaufwand)

Hinweis

Der Testamentsvollstrecker hat kraft Gesetz sehr weitgehende Rechte. Er verwaltet den Nachlass nicht nur, sondern „nimmt ihn auch in Besitz“. Dies wird von den Erben manchmal als eine Art "Enteignung auf Zeit" empfunden. Sie vergessen hierbei, dass alle Maßnahmen gerade ihrem und dem Schutz des Nachlasses als Ganzes gelten.

  • Art und Höhe der Vergütung legt der Erblasser fest.
  • Laut BGB erhält der Testamentsvollstrecker eine "angemessene Vergütung".
  • Grundlage ist der sogenannte "Bruttonachlasswert" (Bruttonachlasswert: Nachlasswert ohne Abzug der Verbindlichkeiten).
  • Es gibt unterschiedliche Abrechnungstabellen (z.B. Tabelle des deutschen Notarvereins).
  • Individuelle Zuschläge sind möglich (z.B. bei hoher Komplexität oder langer Dauer)
  • Auslagen sind erstattungsfähig (z.B. Reisekosten, Porto, Telefon, etc.).
  • Es gilt stehts eine Nachweispflicht.
  • Vergütung ist erst nach Abschluss der Testamentsvollstreckung fällig.
  • Vereinbarung mit den Erben ist zulässig.

Hinweis

Die Vergütung des Testamentsvollstreckers führt oft zu Diskussionen mit den Erben nach dem Motto: "Dafür hätte ich es auch selbst erledigen können". Hierbei werden die Komplexität und der Zeitaufwand, den das Amt mit sich bring, völlig unterschätzt. Die Vergütung berücksichtigt unter anderem, dass der Testamentsvollstrecker erheblich in seine spezifische Ausbildung investiert hat, für den Nachlass haftet und eine entsprechende Versicherung haben sollte. Wir bevorzugen in jedem Fall vorab eine entsprechende Vereinbarung mit den Erben.

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